Die Schulordnung der Jugendmusikschule Zollernalb steht hier zum Download bereit.
§ 1 Aufgabe
1.1) Träger der Jugendmusikschule Zollernalb e. V. (im Folgenden „JMS“) sind die Gemeinden Bitz, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Meßstetten, Nusplingen, Rosenfeld, Schömberg, Schwenningen und Winterlingen.
1.2) Aufgabe der JMS ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere der oben genannten Mitgliedsgemeinden, auf breiter Basis zur Musik heranzuführen. Die Ausbildung des Nachwuchses für das Laien- und Liebhabermusizieren, die Begabtenfindung und -förderung, sowie die bei Bedarf notwendige Vorbereitung auf ein Musikstudium sind weitere Bestandteile ihres öffentlichen Bildungsauftrages.
1.3) Es gelten die Richtlinien und Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
§ 2 Aufbau
2.1) Der Kernbereich entspricht dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM).
Er besteht aus der elementaren Musikerziehung in der Grundstufe (z. B. MiniMu, Musikalische Früherziehung), sowie dem instrumentalen und ggf. vokalen Einzel- und Gruppenunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe.
2.2) Ein weiterer Aspekt ist das gemeinschaftliche Musizieren, zu dessen Zweck diverse Ensembles gebildet werden können.
2.3) Der ergänzende Projektbereich schafft ein bedarfsorientiertes Angebot in Form diverser Kurse und Workshops mit musik- und instrumentenspezifischen und / oder kulturellen Inhalten.
§ 3 Schuljahr
3.1) Das Schuljahr der JMS beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des Folgejahres.
Es ist in zwei Halbjahresabschnitte unterteilt, die jeweils zum 01. Februar (Sommersemester) und zum 01. August (Wintersemester) beginnen.
3.2) Der Unterricht findet einmal wöchentlich während der ortsüblichen Schulzeit unter Berücksichtigung der geltenden Ferien- und Feiertagsregelung der allgemeinbildenden Schulen statt.
§ 4 Anmeldung / Abmeldung
4.1) Anmeldungen, Ummeldungen und Abmeldungen sind schriftlich an das JMS-Büro zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Sie werden erst durch die Bestätigung der Jugendmusikschule Zollernalb e. V. rechtswirksam.
4.2) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
4.3) Anmeldungen werden jederzeit entgegengenommen, sollten aber dem JMS-Büro nach Möglichkeit spätestens vier Wochen vor Semesterbeginn vorliegen. Erfolgt die Anmeldung kurz vor Semesterbeginn oder während des laufenden Semesters, ist eine Aufnahme nur möglich, wenn noch Plätze frei sind.
4.4) Lehrerwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft besteht jedoch nicht.
Die Zuteilung zu einer anderen als der gewünschten Lehrkraft ist kein Grund, den Unterrichtsplatz nicht anzunehmen.
4.5) Wird der Wechsel in ein anderes Unterrichtsfach, bzw. die Veränderung der Gruppenstärke und / oder Unterrichtsdauer gewünscht, sollte vor einer Ummeldung nach Möglichkeit mit der jeweiligen Fachlehrkraft Rücksprache gehalten werden. Ummeldungen sind gemäß 4.3 schriftlich zu beantragen und bedürfen der Genehmigung durch die Schulleitung. Es ist zu beachten, dass beim Wechsel der entsprechende Tarif der jeweils gültigen Schulgeldordnung Anwendung findet.
4.6) Nebenabreden (auch Anmeldung / Ummeldung / Abmeldung betreffend) über Lehrkräfte sind nicht rechtswirksam.
4.7) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Semesters (31. Januar bzw. 31. Juli) möglich. Sie müssen der JMS spätestens sechs Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel maßgebend. Abmeldungen während des laufenden Schuljahres können nur in besonders begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Wegzug) berücksichtigt werden und sind bei der Schulleitung vorab schriftlich zu beantragen.
4.8) An- und Abmeldungen im Projektbereich (siehe 2.3), sowie bei Kooperationen mit allgemeinbildenden Schulen, werden gesondert behandelt.
§ 5 Probezeit
5.1) Die Probezeit beträgt zwei Monate. Abmeldungen sind bis zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit möglich. Sie haben schriftlich zu erfolgen.
5.2) Bei einer von Seiten des Schülers zu vertretenden Beendigung des Unterrichts während der Probezeit, ist das Schulgeld für die gesamte Probezeit zu bezahlen.
§ 6 Unterricht / Verhalten
6.1) Der Unterricht findet nach Möglichkeit am Wohnort statt; ein Anspruch darauf kann jedoch nicht erhoben werden.
6.2) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet.
6.3) Die von der JMS angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts.
6.4) Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben, sowie Prüfungen in den von der JMS erteilten Fächern, bedürfen der Zustimmung der Lehrkraft bzw. des Schulleiters.
6.5) Zum Schluss eines jeden Schuljahres und beim Austritt aus der JMS erhält jeder Schüler auf Wunsch eine Beurteilung.
6.6) Der Schüler ist verpflichtet, den Anordnungen sowohl der Lehrkräfte als auch der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten.
6.7) Die Unterrichtsstätten und deren Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden.
§ 7 Ausschluss
7.1) Häufiges unentschuldigtes Fehlen, ungenügende Leistung, anhaltende grobe Störung des geordneten Unterrichtsablaufs, sowie nicht rechtzeitige Bezahlung des Schulgeldes kann zum Ausschluss von der JMS führen.
7.2) Über den Ausschluss entscheidet der Schulleiter nach Rücksprache mit den Lehrern, den betroffenen Schülern, bei Minderjährigen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten.
7.3) Die Zahlungspflicht bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bleibt davon jedoch unberührt.
§ 8 Unterrichtsausfall
8.1) Unterrichtsversäumnisse sind nach Möglichkeit rechtzeitig dem JMS-Büro bzw. der Lehrkraft mitzuteilen.
Unterricht, der durch Krankheit, anderweitige Verhinderung oder unentschuldigtes Fehlen ausfällt, kann nicht nachgeholt werden und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
8.2) Bei länger als zwei Monaten andauernder Krankheit kann nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die weitere Zahlungspflicht erlöschen.
8.3) Kann ein Schüler aufgrund einer Stundenplanänderung der allgemeinbildenden Schulen den Unterricht an der JMS zu den festgesetzten Zeiten nicht mehr besuchen, muss die Lehrkraft, bzw. das JMS-Büro, unverzüglich benachrichtigt werden.
8.4) Aus schulischen Gründen ausgefallener Unterricht wird nach Möglichkeit nachgeholt. Kann kein Ersatzunterricht angeboten werden, wird ab der vierten ausgefallenen Unterrichtsstunde pro Schuljahr das entsprechende Schulgeld zurückerstattet. Fällt der Unterricht aus schulischen Gründen mehr als einen Monat in Folge aus, wird der in diesem Zeitraum ggf. anfallende Ferienanteil nicht berechnet.
8.5) Bei Unterrichtsausfall in Folge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.
8.6) Der Unterricht ist grundsätzlich nicht übertragbar.
§ 9 Instrumente / Lehrmittel
9.1) Grundsätzlich muss der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein Instrument besitzen. Die Lehrkräfte unserer JMS stehen beim Kauf eines Instruments bei Bedarf beratend zur Verfügung.
9.2) Instrumente und Instrumentenzubehör der JMS und der von uns genutzten Instrumente der allgemeinbildenden Schulen sind pfleglich zu behandeln.
9.3) In geringem Umfang stehen Instrumente der JMS für Schüler zum Ensemblespiel zur Verfügung. Diese können den Schülern für die Durchführung von Projekten per Leihvertrag überlassen werden. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Für jegliche Art des Verlustes oder der Beschädigung haftet der Entleiher.
9.4) Reparaturen an den Instrumenten dürfen nur von der JMS in Auftrag gegeben werden.
9.5) Die erforderlichen Lernmittel (Noten, Zubehör etc.) sind ebenfalls vom Schüler auf eigene Kosten anzuschaffen.
§ 10 Aufsicht / Versicherung
10.1) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts.
10.2) Der direkte Weg zum Unterrichtsort ist unfallversichert, ebenso Veranstaltungen und Reisen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Bestimmung der JMS stehen.
§ 11 Gesundheitsbestimmungen
11.1) Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden.
§ 12 Schulgeld
12.1) In Ergänzung zu dieser Schulordnung ist das Schulgeld in einer eigenen Schulgeldordnung festgelegt.
§ 13 Inkrafttreten
13.1) Die Schulordnung mit den vorstehend aufgeführten Änderungen tritt zum 01. Dezember 2021 in Kraft. Die bisherige Schulordnung verliert damit ihre Gültigkeit.