Schulordnung der Jugendmusikschule Zollernalb e. V.
gültig ab 1. Mai 2006
1.1 |
Träger der Jugendmusikschule Zollernalb e. V. (im Folgenden „JMS“) sind die Gemeinden Bitz, Dormettingen, Dotternhausen, Geislingen, Meßstetten, Nusplingen, Rosenfeld, Schömberg, Schwenningen und Winterlingen. |
1.2 |
Aufgabe der JMS ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene, insbesondere der oben genannten Mitgliedsgemeinden, auf breiter Basis zur Musik heranzuführen. |
1.3 |
Es gelten die Richtlinien und Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). |
2.1 |
Der Kernbereich entspricht dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). |
2.2 |
Ein weiterer Aspekt ist das gemeinschaftliche Musizieren, zu dessen Zweck diverse Ensembles gebildet werden können. |
2.3 |
Der ergänzende Projektbereich schafft ein bedarfsorientiertes Angebot in Form diverser Kurse und Workshops mit musik- und instrumentenspezifischen und / oder kulturellen Inhalten. |
3.1 |
Das Schuljahr der JMS beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. |
3.2 |
Der Unterricht findet einmal wöchentlich während der ortsüblichen Schulzeit unter Berücksichtigung der geltenden Ferien- und Feiertagsregelung der allgemein bildenden Schulen statt. |
4.1 |
Anmeldungen, Ummeldungen und Abmeldungen sind schriftlich an das JMS-Büro zu richten. |
4.2 |
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. |
4.3 |
Anmeldungen werden jederzeit entgegengenommen, sollten aber dem JMS-Büro nach Möglichkeit spätestens vier Wochen vor Semesterbeginn vorliegen. |
4.4 |
Lehrerwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein Anspruch auf eine bestimmte Lehrkraft besteht jedoch nicht. |
4.5 |
Wird der Wechsel in ein anderes Unterrichtsfach, bzw. die Veränderung der Gruppenstärke und / oder Unterrichtsdauer gewünscht, sollte vor einer Ummeldung nach Möglichkeit mit der jeweiligen Fachlehrkraft Rücksprache gehalten werden. |
4.6 |
Nebenabreden (auch Anmeldung / Ummeldung / Abmeldung betreffend) über Lehrkräfte sind nicht rechtswirksam. |
4.7 |
Abmeldungen sind nur zum Ende eines Semesters (31. März bzw. 30. September) möglich. Sie müssen der JMS spätestens sechs Wochen vorher schriftlich zugegangen sein. Für die Einhaltung der Frist ist der Posteingangsstempel maßgebend. |
4.8 |
An- und Abmeldungen im Projektbereich (siehe 2.3), sowie bei Kooperationen mit allgemein bildenden Schulen, werden gesondert behandelt. |
5.1 |
Die Probezeit beträgt zwei Monate. Abmeldungen sind bis zwei Wochen vor Ablauf der Probezeit möglich. Sie haben schriftlich zu erfolgen. |
5.2 |
Bei einer von Seiten des Schülers zu vertretenden Beendigung des Unterrichts während der Probezeit, ist das Schulgeld für die gesamte Probezeit zu bezahlen. |
6.1 |
Der Unterricht findet nach Möglichkeit am Wohnort statt; ein Anspruch darauf kann jedoch nicht erhoben werden. |
6.2 |
Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. |
6.3 |
Die von der JMS angesetzten Veranstaltungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts. |
6.4 |
Öffentliches Auftreten der Schüler und Meldungen zu Wettbewerben, sowie Prüfungen in den von der JMS erteilten Fächern, bedürfen der Zustimmung der Lehrkraft bzw. des Schulleiters. |
6.5 |
Zum Schluss eines jeden Schuljahres und beim Austritt aus der JMS erhält jeder Schüler auf Wunsch eine Beurteilung. |
6.6 |
Der Schüler ist verpflichtet, den Anordnungen sowohl der Lehrkräfte als auch der Verwaltung, soweit sie die äußere Ordnung betreffen, Folge zu leisten. |
6.7 |
Die Unterrichtsstätten und deren Einrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachter Schaden muss ersetzt werden. |
7.1 |
Häufiges unentschuldigtes Fehlen, ungenügende Leistung, anhaltende grobe Störung des geordneten Unterrichtsablaufs, sowie nicht rechtzeitige Bezahlung des Schulgeldes kann zum Ausschluss von der JMS führen. |
7.2 |
Über den Ausschluss entscheidet der Schulleiter nach Rücksprache mit den Lehrern, den betroffenen Schülern, bei Minderjährigen mit den betroffenen Erziehungsberechtigten. |
7.3 |
Die Zahlungspflicht bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin bleibt davon jedoch unberührt. |
8.1 |
Unterrichtsversäumnisse sind nach Möglichkeit rechtzeitig dem JMS-Büro bzw. der Lehrkraft mitzuteilen. |
8.2 |
Bei länger als zwei Monaten andauernder Krankheit kann nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung die weitere Zahlungspflicht erlöschen. |
8.3 |
Kann ein Schüler aufgrund einer Stundenplanänderung der allgemein bildenden Schulen den Unterricht an der JMS zu den festgesetzten Zeiten nicht mehr besuchen, muss die Lehrkraft bzw. das JMS-Büro unverzüglich benachrichtigt werden. |
8.4 |
Aus schulischen Gründen ausgefallener Unterricht wird nach Möglichkeit nachgeholt. Kann kein Ersatzunterricht angeboten werden, wird ab der vierten ausgefallenen Unterrichtsstunde pro Schuljahr das entsprechende Schulgeld zurückerstattet. |
8.5 |
Bei Unterrichtsausfall in Folge höherer Gewalt besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. |
8.6 |
Der Unterricht ist grundsätzlich nicht übertragbar. |
9.1 |
Grundsätzlich muss der Schüler bei Unterrichtsbeginn ein Instrument besitzen. |
9.2 |
Instrumente und Instrumentenzubehör der JMS und der von uns genutzten Instrumente der allgemein bildenden Schulen sind pfleglich zu behandeln. |
9.3 |
In geringem Umfang stehen Instrumente der JMS für Schüler zum Ensemblespiel zur Verfügung. |
9.4 |
Reparaturen an den Instrumenten dürfen nur von der JMS in Auftrag gegeben werden. |
9.5 |
Die erforderlichen Lernmittel (Noten, Zubehör etc.) sind ebenfalls vom Schüler auf eigene Kosten anzuschaffen. |
10.1 |
Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. |
10.2 |
Der direkte Weg zum Unterrichtsort ist unfallversichert, ebenso Veranstaltungen und Reisen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der Bestimmung der JMS stehen. |
11.1 |
Bei Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen) anzuwenden. |
12.1 |
In Ergänzung zu dieser Schulordnung ist das Schulgeld in einer eigenen Schulgeldordnung festgelegt. |
13.1 |
Die Schulordnung mit den vorstehend aufgeführten Änderungen tritt zum 01. Mai 2006 in Kraft. |